General Conditions
The General Conditions are only available in German or French. For further information in English please contact Edelweiss Air.
1. Anwendungsbereich
1.1 Definitionen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesen Bedingungen folgende Bedeutung:
(1) Fluggast bezieht sich auf alle Personen, mit der Ausnahme der Besatzung, die aufgrund des Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen. Der Begriff Fluggast bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.
(2) "Fluggast-Coupon" bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Namen ausgestellten Flugscheins, der als solcher oder ähnlich gekennzeichnet ist und beim Fluggast verbleibt.
(3) "Flugschein" bezeichnet ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, mit den dazugehörenden Abschnitten, das bzw. die von uns oder in unserem Namen ausgegeben wurde und auch die Vertragsbedingungen und Hinweise enthält.
(4) "Luftfahrtunternehmen" ist Edelweiss Air oder jedes Unternehmen, das den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert und dessen Airline Designator Code im Flugschein erscheint.
(5) Wir, unser, wir selbst und uns bezieht sich auf das Luftfahrtunternehmen.
1.2 Allgemeines
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschliesslich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch Edelweiss Air AG, Operations Center, 8058 Zürich-Flughafen ("Edelweiss Air"), und ihre Substituten. Diese Beförderungsbedingungen gelten, vorbehältlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, auch für die unentgeltliche Beförderung.
(2) Edelweiss Air ist berechtigt, die Durchführung der Beförderungsleistungen ganz oder teilweise auf Substituten (Dritte) zu übertragen. Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann Edelweiss Air vornehmen. Der Fluggast ist ebenfalls an die Beförderungsbedingungen der Substituten von Edelweiss Air gebunden und verpflichtet sich, sich diese einzuhalten.
(3) Wenn das Luftfahrtunternehmen für einen Fluggast mit einem Dritten Dienstleistungen vereinbart, die nicht Luftbeförderungen betreffen, oder wenn das Luftfahrtunternehmen einen Beförderungsschein oder einen Gutschein für einen Transport oder eine Dienstleistung eines Dritten ausstellt, die keinen Lufttransport betreffen (z.B. Hotelreservationen oder Mietwagen), handelt das Luftfahrtunternehmen nur als Vertreter dieses Dritten. Diese Dienstleistungen unterliegen den Vertragsbedingungen des Dritten. Wenn das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast Bodentransporte anbietet, können andere Bestimmungen als diese bzw. seine Beförderungsbedingungen gelten.
1.3 Charterflüge
Reist der Fluggast aufgrund eines Chartervertrages, gelten diese Bedingungen nur, soweit sie durch Verweis im Flugschein oder durch den Chartervertrag Bestandteil des abgeschlossenen Beförderungsvertrages werden.
1.4 Übergeordnetes Recht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen basieren namentlich auf folgenden Rechtsgrundlagen:
(1) Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999 soweit dieses für die Schweiz in Kraft getreten ist (nachfolgend "Montrealer Übereinkommen");
(2) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;
(3) Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung (nachfolgend "Haftungsverordnung");
(4) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend "Passagierverordnung").
1.5 Vorrang der Beförderungsbedingungen
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen Vertragsbestimmungen der Edelweiss Air oder von bevollmächtigten Dritten (u.a. Reiseveranstalter), gehen diese Beförderungsbedingungen vor.
2. Voraussetzungen / Vorbehalte
2.1 Allgemeines
(1) Die Beförderung beschränkt sich auf die vertraglichen Flüge zwischen zwei Destinationen, jedoch nicht auf allfällige Anschlussflüge anderer Luftfahrtunternehmen. Für das Erreichen derartiger Anschlussflüge wird keinerlei Garantie übernommen. Das Luftfahrtunternehmen ist für die Beförderungen am Boden zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals nicht zuständig.
(2) Eine Beförderung erfolgt nur bei Vorlage vollständiger, gültiger Reisedokumentation, inklusive des Flugscheins, bei rechtzeitiger Abfertigung. Wir befördern nur den im Flugschein genannten Fluggast. Die Flugscheine sind nicht übertragbar. Der Fluggast ist zu einer Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn er sich einwandfrei ausweisen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden.
(3) Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich, bei Reiseantritt gültige und vollständige Reiseunterlagen, Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen, die den Bestimmungen für das jeweilige Flugziel entsprechen. Gleiches gilt für andere für die Beförderung unverzichtbare Dokumente wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u. Ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere. Als Luftfrachtführer ist das Luftfahrtunternehmen gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
(4) Ist ein Flugschein (oder ein Teil davon) verloren oder beschädigt, oder kann der Fluggast keinen Flugschein vorweisen, der den Fluggast-Coupon und alle nicht gebrauchten Flugcoupons enthält, ersetzen wir, auf Antrag des Fluggasts hin, den entsprechenden Flugschein oder einen Teil davon, indem wir dem Fluggast einen neuen Flugschein ausstellen. Aufgrund von Beweisen müssen wir ohne weiteres prüfen können, dass ein für den/die entsprechenden Flug/Flüge gültiger Flugschein ordnungsgemäss ausgestellt worden ist. Zudem setzen wir voraus, dass der Fluggast sich schriftlich verpflichtet, alle Kosten zu erstatten, die uns oder einem anderen Luftfahrtunternehmen aus dem Verlust, der Beschädigung oder dem Nichtvorweisenkönnen des Flugscheins entstanden sind. Wir können eine angemessene Bearbeitungsgebühr für den Ersatz eines Flugscheins verlangen. Für Verluste, die wir selber verursacht haben, fordern wir vom Fluggast keine Entschädigung und keine Bearbeitungsgebühr.
(5) Das Luftfahrtunternehmen bzw. die verantwortliche Hilfsperson, ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen für einen bevorstehenden Flug zu ergreifen. Insofern hat das Luftfahrtunternehmen bzw. die verantwortliche Hilfsperson volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Das Luftfahrtunternehmen bzw. die verantwortliche Hilfsperson trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine
übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre oder befürchtet werden muss, dass die Sicherheit des Fluges tangiert werden könnte.
2.2 Rücktrittsrecht
(1) Das Luftfahrtunternehmen kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei der Buchung nicht erkennbarer Umstände wie namentlich höhere Gewalt (Krieg, terroristische Unruhen, Naturkatastrophen), Streik der Flugsicherung, Streik auf Flughäfen (auch bei (2) Streiks durch Serviceunternehmen wie z.B. Kraftstofflieferanten, Abfertigungsagenten etc.) oder bei behördlichen Anordnungen, die nicht vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind (z.B. Lande- und Überflugverbote), erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder verunmöglicht wird.
2.3 Bekanntgabe von Flugplanänderungen
Flugplanänderungen werden durch die Buchungsstelle kommuniziert. Kurzfristige Änderungen der Rückflüge werden von der Reiseleitung resp. bei der Rückbestätigung der Flüge (die Kontaktdetails befinden sich in den Reiseunterlagen des Reiseveranstalters) mitgeteilt.
3. Steuern, Abgaben und Gebühren
3.1 Steuern, Abgaben und Gebühren
Steuern, Abgaben und Gebühren, die staatliche oder andere Behörden oder Betreiber eines Flughafens erheben, muss der Fluggast entrichten. Beim Kauf seines Flugscheins wird er über die nicht im Preis eingeschlossenen Steuern, Abgaben und Gebühren informiert; in der Regel sind sie auf dem Flugschein separat aufgeführt. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren verändern sich laufend und können auch erst entstehen, nachdem der Flugschein ausgestellt wurde. Erhöht sich eine auf dem Flugschein aufgeführte Steuer, Abgabe oder Gebühr, muss der Fluggast diese Erhöhung bezahlen. Das Gleiche gilt, falls eine neue Steuer, Abgabe oder Gebühr erhoben wird, nachdem sein Flugschein ausgestellt wurde. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren, die der Fluggast uns bei der Ausstellung des Flugscheins entrichtet hat, aufgehoben oder reduziert, kann er die Rückerstattung fordern, wenn die Behörden oder Körperschaften, welche die Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben haben, uns eine entsprechende Rückerstattung leisten.
3.2 Währung
Kosten, Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in welchem der Flugschein ausgestellt wird, ausser wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter vor oder bei der Zahlung eine andere Währung akzeptieren (zum Beispiel wenn die lokale Währung nicht konvertiert werden kann). Wir können nach eigenem Ermessen die Zahlung in einer anderen Währung akzeptieren.
4. Reservationen
4.1 Allgemeines
Reservationen werden über die bevollmächtigten Reiseveranstalter getätigt und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Basis jenes Vertragsverhältnisses.
4.2 Personendaten
(1) Der Fluggast nimmt zur Kenntnis, dass wir und die bevollmächtigten Reiseveranstalter von Edelweiss Air Angaben zu seiner Person zu folgenden Zwecken erhalten hat: Reservation, Kauf des Flugscheins, Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung sowie Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseformalitäten. Er ermächtigt uns hiermit ausdrücklich, Daten zu diesen Zwecken zu verwenden sowie diese an bevollmächtigte Vertreter, zuständige Behörden, andere Transportführer oder an Erbringer der genannten Dienstleistungen weiterzugeben. Wir sind berechtigt, die Personalien des Fluggastes an Dritte bekannt zu geben, falls er andere Fluggäste geschädigt oder verletzt oder die Sicherheit des Fluges gefährdet hat.
(2) Behörden einiger Länder verlangen aus Sicherheitsgründen und um Einwanderungsformalitäten zu kontrollieren, Daten über die Reisen von und nach diesen Ländern. Der Fluggast ermächtigt uns, dafür die bei uns gespeicherten Angaben, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummern, Angaben zur Buchung und derjenigen von allfälligen Begleitpersonen wie Datum der Reservation, Route, Zahlung und Änderung der Buchung an ausländische Behörden weiterzugeben. Diese ausländischen Behörden können keinen oder weniger strengen Datenschutzgesetzen unterstehen als sie in der Schweiz gelten.
4.3 Sitzplätze
Reservationen von Sitzplätzen können gegen ein Entgelt bei der Buchungsstelle getätigt werden. Wir bemühen uns, diese Plätze zu blockieren, können aber den gewünschten Sitzplatz nicht immer garantieren. Aus operationellen Gründen ist eine Neuzuteilung der Sitzplätze möglich. Bei nicht Erhalten des reservierten Sitzplatzes, können die Kosten bei der Buchungsstelle mittels schriftlicher Bestätigung des Bordpersonals eingefordert werden. Auf dem Mittelstück von so genannten Dreieckflügen gilt freie Sitzplatzwahl.
4.4 Umbuchung
Umbuchungen können nur über die Buchungsstelle getätigt werden. Die Preise resp. die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen von uns bevollmächtigten Reiseveranstalters kommen dabei zum Zuge.
5. Check-in und Einsteigen
(1) Der Meldeschluss ist auf jedem Flughafen verschieden. Die Reise wird reibungsloser verlaufen, wenn ihr der Fluggast genügend Zeit für seine Abfertigung einräumt. Wir behalten uns vor, die Buchungen zu streichen, wenn der Fluggast den angegebenen Meldeschluss nicht einhält. Die bevollmächtigten Reiseveranstalter oder wir informieren den Fluggast über den Meldeschluss für seinen Flug. Für alle nachfolgenden Flüge im Rahmen seiner Reise, muss sich der Fluggast über den jeweiligen Meldeschluss selbst informieren.
(2) Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die entstehen, weil der Fluggast die Bestimmungen dieses Artikels missachtet.
6. Beförderungsverweigerung
(1) Das Luftfahrtunternehmen kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes
oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens vorliegen könnten:
a) Die Massnahme ist angezeigt, um anwendbare Gesetze, Bestimmungen oder behördliche Vorschriften einzuhalten;
b) Die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
c) Der geistige oder physische Zustand, einschliesslich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Gegenstände dar;
d) Der Fluggast verweigert ärztliche oder sicherheitsbedingte Untersuchungen an Person oder Gepäck;
e) Der Fluggast scheint über keine gültigen Reisedokumente zu verfügen, der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;
f) Der Fluggast könnte versuchen, in ein Land einzureisen, für welches er lediglich über ein Durchgangsvisum verfügt oder für welches er keine gültigen Reisedokumente hat;
g) Das Luftfahrtunternehmen muss annehmen, der Fluggast könnte seine Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern, seine Reisedokumente, falls verlangt, der Flugbesatzung gegen eine Bescheinigung auszuhändigen;
h) Der Fluggast verstösst gegen sicherheitsrelevante Anweisungen oder Anweisungen im Rahmen der Sicherheitsvorschriften des Luftfahrtunternehmens;
i) Der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;
j) Der Fluggast hat den gültigen Preis oder die gültigen Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt;
k) Der Fluggast verstösst gegen Artikel 9 dieser Beförderungsbedingungen;
l) Der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums geführt hat oder das Luftfahrtunternehmen hat dem Fluggast ein Flugverbot erteilt;
(2) In einem solchen Fall hat der Fluggast keinen Anspruch auf Rückerstattung und kann für anfallende Folgekosten belangt werden.
7. Spezialbetreuung
7.1 Grundsätze
(1) Grundsätzlich stellen wir keine Begleitung oder Aufsicht und haften dementsprechend nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht von speziell zu betreuenden Fluggästen.
(2) Unbegleitete Kinder, behinderte Personen, schwangere Frauen, kranke Personen oder Personen, welche einer speziellen Betreuung bedürfen, können nur befördert werden, wenn das Luftfahrtunternehmen der Beförderung vorher zugestimmt hat. Behinderte Fluggäste, die uns bei der Reservation über ihre speziellen Bedürfnisse orientiert haben und von uns akzeptiert worden sind, dürfen wir nachträglich die Beförderung aufgrund dieser Behinderung oder wegen dieser speziellen Bedürfnisse nicht verweigern.
7.2 Kinder und Jugendliche
(1) Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden befördern wir Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht.
(2) Die Beförderung von Kleinkindern (bis zu 2 Jahren) ist aus Sicherheitsgründen anmeldepflichtig und pro Flug begrenzt. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Freigepäck es sei denn, es liegt eine nicht ermässigte Buchung für sie vor. Massgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt des Antritts des jeweiligen Fluges.
(3) Kinder unter 5 Jahren werden grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Die Aufsichtsperson muss mindestens 18 Jahre alt sein.
(4) Unbegleitete Kinder (5 bis 12 Jahre) werden nach vorheriger Anmeldung bei der Buchungsstelle vor dem Abflug akzeptiert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
(5) Jugendliche ab 12 Jahren (bei Antritt des Hinfluges) gelten als Erwachsene. Es wird keine Begleitung oder Aufsicht zur Verfügung gestellt.
8. Gepäck
8.1 Freigepäck
Der Fluggast hat Anrecht auf die kostenlose Beförderung von Gepäck in einem bestimmten Umfang. Die anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf das Freigepäck sind auf dem Flugschein aufgeführt und auf Anfrage auch bei der Buchungsstelle oder bei uns erhältlich. Kinder(bis zu 2 Jahren ohne Sitzplatzanspruch haben keinen Anspruch auf Freigepäck.
8.2 Handgepäck
Wir legen für das Handgepäck Maximalmass und -gewicht fest. Die anwendbaren Bestimmungen sind auf Anfrage bei Ihrer Buchungsstelle oder bei uns erhältlich. Übersteigt das Handgepäck das Maximalmass und/oder -gewicht, muss es am Abfertigungsschalter rechtzeitig abgegeben werden und wird als aufgegebenes Gepäck befördert. Übersteigt dieses aufzugebende Handgepäck zusammen mit dem aufgegebenen Gepäck die Freigepäckgrenze, ist ein Übergepäckzuschlag zu bezahlen.
8.3 Übergepäck
Der Transport von Sportgepäck und Übergepäck unterliegt speziellen Konditionen, diese können auf unserer Webseite www.edelweissair.ch entnommen werden oder sind von der Buchungsstelle erhältlich.
8.4 Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände
(1) Die Annahme von aufzugebendem Gepäck kann verweigert werden, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Für eine sachgemässe Verpackung ist der Fluggast besorgt. Das Luftfahrtunternehmen stellt kein Verpackungsmaterial zur Verfügung.
(2) Der Fluggast darf als Gepäck grundsätzlich folgende Gegenstände nicht mitführen:
a) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, darunter jene, die in den Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (nachfolgend "ICAO-Gefahrgutregeln") und in den Dangerous Goods Regulations der International Air Transport Association IATA (nachfolgend "IATA-Gefahrgutregeln") und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind;
b) Gegenstände, die gemäss den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen des Abgangs- oder Bestimmungslandes verboten sind, wie beispielsweise Drogen;
c) Gegenstände, die nach Ansicht des Luftfahrtunternehmens wegen ihres Gewichts, ihrer Grösse oder Art für die Beförderung ungeeignet sind;
(3) Der Fluggast darf weder auf sich noch in seinem Gepäck (aufgegeben oder mitgeführt) Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches gilt für Munition (mit Ausnahme zugelassener Munition für Sportwaffen) und explosionsgefährliche Stoffe jeglicher Art.
(4) Sportwaffen können nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen, mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition für Sportwaffen unterliegt den ICAO- Gefahrgutregeln und den IATA- Gefahrgutregeln und darf nicht im gleichen Gepäck wie die Waffe transportiert werden. Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Stricknadeln, grosse Sportschläger, Billardstöcke und jegliche anderen scharfen Objekte oder Waffen sind im Fluggastraum nicht erlaubt. Alle in diesem Absatz genannten Gegenstände müssen ausschliesslich im aufgegebenen Gepäck transportiert werden und sind vor Antritt des Fluges aus dem Handgepäck zu entfernen. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (ausser für nachgewiesene medizinische Zwecke). In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im Fluggastraum ausgeschlossen. Alle in diesem Absatz genannten Gegenstände müssen beim Check-in gemeldet werden.
(5) Für den persönlichen Gebraucht zulässig sind: Sicherheitsstreichhölzer und ein Feuerzeug (wenn der Brennstoff/die Flüssigkeit vollständig in einem festen Material aufgesaugt ist) und am Körper mitgeführt wird. Feuerzeuge mit Behälter mit nicht aufgesaugtem flüssigem Brennstoff (ausser solche mit verflüssigtem Gas), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen sind jedoch nicht erlaubt, weder am eigenen Körper mitgeführt noch als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck. Überallzünder (strike anywhere) Zündhölzer sind zum Lufttransport verboten. Auf Flügen in die USA, sowie auf Flügen mit Zwischenstopp in den USA, dürfen keinerlei Feuerzeuge mitgeführt werden.
(6) Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen im Weiteren folgende Gegenstände nicht enthalten sein: zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert wie z. B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Kameras, Mobiltelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente.
(7) Wir übernehmen bei Zuwiderhandlung gegen diese Beförderungsbeschränkungen keinerlei Haftung, weder für den Nichttransport, den Verlust noch für die Beschädigung nicht zugelassener Gepäckstücke.
(8) Beispiele für nicht zugelassene Gegenstände können der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterhaltenen Webseite www.nofly.ch entnommen werden.
8.5 Durchsuchungsrecht
Wir können aus Sicherheitsgründen vom Fluggast die Erlaubnis verlangen, ihn und sein Gepäck zu durchsuchen und zu durchleuchten. Wenn der Fluggast nicht erreichbar ist, kann das Gepäck in seiner Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Es wird dabei geprüft, ob der Fluggast auf sich oder in seinem Gepäck Gegenstände mitführt, die nicht als Gepäck zugelassen sind oder ob der Fluggast oben erwähnte Feuerwaffen, Munition oder Waffen mitführt, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden. Widersetzt sich der Fluggast einem solchen Begehren, kann die Beförderung der betreffenden Person wie diejenige ihres Gepäcks verweigert werden. Entsteht dem Fluggast aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Abtasten sein Gepäck, haftet das Luftfahrtunternehmen nicht für solche Schäden, es sei denn, sie wurden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
8.6 Abholen und Aushändigung von aufgegebenem Gepäck
(1) Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an seinem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn der Fluggast es nicht innerhalb einer nützlichen Frist abholt, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholt, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, können wir darüber verfügen ohne dem Fluggast gegenüber für irgendwelchen Schaden zu haften.
(2) Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke kann aufgegebenes Gepäck herausverlangen.
(3) Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, händigen wir dieser Person das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann.
8.7 Tiere
Tiere befördern wir unter den folgenden Bedingungen:
(1) Das Mitführen von Tieren in der Kabine ist nicht erlaubt, einzig Führerhunde dürfen in der Kabine mitfliegen.
(2) Der Fluggast muss sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, domestizierte Vögel und andere Haustiere ordnungsgemäss in für den Transport im Gepäckraum geeigneten Kisten resp. Containern verpackt und mit gültigen Gesundheits- und Impfdokumenten, Einreisegenehmigungen sowie anderen von den Einreise- oder Durchreiseländern geforderten Dokumenten ausgestattet sind. Für die Miete oder den Kauf der Kiste resp. des Containers ist der Fluggast selbst verantwortlich.
(3) Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht im Freigepäck eingeschlossen. Das Tier gilt als Übergepäck, für welches der Fluggast den anwendbaren Zuschlag zu bezahlen hat.
(4) Führerhunde, die behinderte Fluggäste begleiten, befördern wir kostenlos. Es gelten unsere speziellen Bedingungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
(5) Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens, haften wir nicht für Verletzungen, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir befördert haben, ausser wir hätten grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
(6) Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere Dokumente im Zusammenhang mit der Einreise bzw. der Durchreise durch ein Land vorhanden sind. Die Person, welche das Tier mitführt, muss uns für Bussen, angemessene Kosten, Verluste oder Schadenersatzzahlungen entschädigen, die uns wegen fehlender Papiere entstanden sind oder auferlegt wurden.
9. Verhalten an Bord
(1) Auf allen Flügen der Edelweiss Air ist das Rauchen verboten. Rauchverbote anderer Luftfahrtunternehmen sind zu befolgen. An Bord unserer Flugzeuge dürfen mitgebrachte Alkoholika nicht konsumiert werden.
(2) Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so, dass
a) das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden,
b) die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird,
c) Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden,
d) sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Störung, Belästigung, zu Schäden oder Verletzungen führt,
e) die untenstehenden Vorschriften für den Gebrauch von elektronischen Geräten nicht einhält,
so kann das Luftfahrtunternehmen Massnahmen ergreifen, welche erforderlich und verhältnismässig sind, um weitere Folgen eines obgenannten Verhaltens zu unterbinden. Der Fluggast kann, falls erforderlich und falls verhältnismässig, vorläufig festgenommen, aus dem Flugzeug verwiesen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jeden Ort verweigert oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagt werden. An Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt. Der Fluggast kann für diese Taten belangt werden.
(3) Elektronische Geräte können Störungen verursachen. Aus Sicherheitsgründen dürfen deshalb die folgenden Geräte während des gesamten Fluges nicht benützt werden und müssen während dieser Zeit ganz ausgeschaltet sein (nicht im Stand-By Mode):
a) Handy / Mobiltelefon,
b) Funkgeräte (Sender und Empfänger),
c) Walkie-Talkies,
d) Radios und
e) ferngesteuerte Spielzeuge.
(4) Elektronische Geräte wie Videospiele, Kassettenrecorder, CD-/Minidisc-Spieler, MP3-Player, Laptops und Videokameras müssen während der Start- und Landephase immer ausgeschaltet sein.
10. Verwaltungsformalitäten
10.1 Grundsätze
(1) Der Fluggast ist verantwortlich, alle erforderlichen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und die Gesetze, Anordnungen und Vorschriften der Abgangs-, Bestimmungs- und/oder Durchgangsländer einzuhalten. Der Fluggast ist auch dafür verantwortlich, die Informationen über Einreisevorschriften zu beschaffen.
(2) Wir haften nicht, wenn es der Fluggast versäumt, Einreisedokumente oder Visa zu beschaffen oder wenn der Fluggast Gesetze, Vorschriften und Anordnungen missachtet.
10.2 Reisedokumente
Vor Antritt der Reise muss der Fluggast alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Dokumente vorweisen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen der entsprechenden Länder vorgeschrieben sind. Das Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, von den Dokumenten Kopien anzufertigen und diese zu behalten. Wir können die Beförderung verweigern, wenn der Fluggast diesen Erfordernissen nicht nachgekommen ist oder wenn seine Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.
10.3 Verweigerung der Einreise
Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, ist er verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten Bussen oder Gebühren und die Kosten für den Transport aus diesem Land zu bezahlen. Den Flugpreis für die Beförderung bis zum Ort, an welchem dem Fluggast die Einreise verweigert wurde, wird nicht zurückerstattet.
10.4 Haftung des Fluggastes für Bussen, Haftkosten usw.
Falls wir verpflichtet werden, Bussen oder Strafgelder zu bezahlen oder uns sonstige Auslagen entstehen, weil der Fluggast die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes nicht eingehalten hat oder die verlangten Dokumente nicht hat vorweisen können, muss uns der Fluggast auf unser Verlangen alle bezahlten Beträge oder Ausgaben zurückerstatten.
10.5 Zollkontrolle
Auf Verlangen muss der Fluggast an der Inspektion seines Gepäcks durch Zoll- oder andere Behörden teilnehmen. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Inspektion verursacht werden, oder entstehen.
10.6 Sicherheitskontrolle
Der Fluggast muss sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden, Flughafenbeamte, Transportführer oder durch uns unterziehen.
11. Haftung
11.1 Allgemeines zur Haftung
(1) Die Haftung des Luftfahrtunternehmens richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht, namentlich nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der Haftungsverordnung, und nach diesen Beförderungsbedingungen und/oder nach den Beförderungsbedingungen eines Substituten der Edelweiss Air.
(2) Falls die Beförderung des Fluggastes nicht den Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens oder der Haftungsverordnung unterliegt, gilt das schweizerische Recht; zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens.
(4) Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch uns oder daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
(5) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet das Luftfahrtunternehmen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(6) Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen, Invalidität oder Tod, wenn diese durch den vorbestehenden Gesundheitszustand des Fluggasts oder dessen Verschlechterung verursacht worden sind.
(7) Der Beförderungsvertrag, einschliesslich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsbeschränkungen, gilt auch für unsere bevollmächtigten Vertreter, Substituten sowie für unsere und deren Angestellten und Hilfspersonen. Der gesamte von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Substituten sowie unseren und deren Angestellten und Hilfspersonen bezahlte Schadenersatz darf den Betrag nicht übersteigen, für den wir gegebenenfalls haften.
(8) Mit diesen Beförderungsbedingungen verzichten wir nicht auf die Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens oder des anwendbaren Rechts, ausser dies sei in unseren Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen.
(9) Edelweiss Air haftet nicht für ihre Hilfspersonen oder ihre Substituten, sofern und insoweit dies gemäss dem anwendbaren Recht zulässig ist.
11.2 Personenschaden
(1) Das Luftfahrtunternehmen haftet dem Fluggast gegenüber für Tod, Körperverletzung oder andere Gesundheitsschädigungen gemäss dem anwendbaren Recht. Es gelten, soweit anwendbar, namentlich die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder der Haftungsverordnung, und überdies gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Soweit nichts anderes hervorgeht, behalten wir uns die Einreden vor, die uns unter dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht zur Verfügung stehen. Gegenüber Dritten behalten wir uns auch alle Regressrechte vor, insbesondere das Recht auf Schadloshaltung und auf Schadensbeteiligung.
(3) Wir entschädigen den Fluggast oder seine Angehörigen für den tatsächlich erlittenen Schaden, soweit er nicht durch Versicherungen oder ähnliche Institutionen gedeckt ist, welche gegenüber uns einen Rückgriff geltend machen können. Zusätzlich leisten wir dem Fluggast eine Genugtuung gemäss dem anwendbaren Recht.
(4) Wenn der Fluggast an Bord eines unserer Flugzeuge einen Unfall erleidet und dabei ums Leben kommt, eine Körperverletzung oder einen anderen Gesundheitsschaden erleidet oder wenn dies auf einem Flug geschieht, für den wir als Luftfahrtunternehmen im Beförderungsschein aufgeführt sind, leisten wir innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem wir festgestellt haben, wer Anrecht auf Schadenersatz hat, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Der Betrag des Vorschusses bemisst sich nach der Schwere des Falles. Im Todesfall beträgt er 16'000 SZR (Sonderziehungsrechte gemäss Definition des Internationalen Währungsfonds) pro Passagier.
(5) Mit der Bezahlung des Vorschusses anerkennen wir keine Haftung. Wir können ihn mit eventuellen späteren Zahlungen verrechnen, die wir aufgrund unserer Haftung leisten. Der Vorschuss muss zurückerstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Fluggast mit seinem Verhalten, insbesondere auch durch Fahrlässigkeit, seinen Tod oder seine Verletzung verursacht oder dazu beigetragen hat, oder wenn eine bestehende Krankheit oder Behinderung diesen verursacht oder dazu beigetragen hat. Das Gleiche gilt, wenn die Person, welche den Vorschuss erhielt, aus Fahrlässigkeit den Tod oder die Verletzung verursacht oder dazu beigetragen hat oder keinen Anspruch auf Schadenersatz hatte.
11.3 Nichtbeförderung/Überbuchung
(1) Bei Abflügen von einem Flughafen in der Schweiz oder im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft sowie grundsätzlich bei Abflügen von einem Flughafen eines Drittstaats in die Schweiz oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat der Fluggast bei Nichtbeförderung die Rechte, die ihm aufgrund der Passagierverordnung zustehen. Unter den Vorraussetzungen der und teilweise in Ergänzung zur Verordnung gilt namentlich das Folgende:
(2) Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren Plätze, und finden sich diese rechtzeitig und unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen vor dem Abflug ein, suchen wir zunächst Passagiere welche bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben.
(3) Bei der Platzzuweisung auf einem überbuchten Flug haben unbegleitete Minderjährige und kranke oder invalide Fluggäste sowie Fluggäste mit einem reservierten Sitzplatz den Vorrang. Den übrigen Fluggästen werden Plätze in der Reihenfolge ihres Eincheckens für den Flug zugewiesen. Es können für die Zuweisung der Sitze auch andere, nicht diskriminierende Kriterien angewendet werden.
(4) Der abgewiesene Fluggast hat Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung von
a) 250 Euro bei Flügen von 1'500km oder weniger,
b) 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb des Gebiets der Schweiz und der EU und bei anderen Flügen zwischen 1'500km und 3500km,
c) 600 Euro bei Flügen, die nicht unter die beiden obgenannten Flüge fallen.
(5) Die Ausgleichleistung beträgt nur die Hälfte, wenn sich die Reise, je nach Entfernung, nicht länger als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.
(6) Zusätzlich hat der Fluggast Anspruch auf
a) die Wahl zwischen einer Erstattung des Preises für den Flugschein (und notfalls einen kostenlosen Rückflug zum ersten Abflugort) oder einer Umbuchung zum Bestimmungsort nach Wahl des Fluggastes entweder auf dem ersten verfügbaren Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt,
b) Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
c) notfalls Hotelunterkunft (inkl. Transfer)
d) Möglichkeiten zur Kommunikation im Rahmen der Verordnung.
(7) Die genannten Entschädigungen und Leistungen für die verweigerte Beförderung beschränken die weiteren Ansprüche des Fluggastes nach dem anwendbaren Recht nicht, wobei dies bei Fluggästen, die freiwillig auf ihre Buchung verzichtet haben, unter Vorbehalt des anwendbaren Rechts nicht gilt. Die nach dieser Bestimmung gewährten Ausgleichsleistungen werden auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet.
(8) Sollten wir dem Fluggast beim Abflug von einem Flughafen in den USA oder in Kanada die Beförderung verweigern, gilt in Abweichung obiger Bestimmungen folgendes:
a) Entschädigung bei Verspätung bis zu vier Stunden: USD 200,
b) Entschädigung bei Verspätung über vier Stunden: USD 400.
(5) Wir sind zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Vorschriften nicht verpflichtet, wenn der Fluggast auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem ermässigten Tarif fliegt, der für das Publikum weder direkt noch indirekt erhältlich ist oder wenn Umstände vorliegen, die (6) das Luftfahrtunternehmen in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen und den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechtigen, die Beförderung des Fluggastes zu verweigern.
11.4 Annullationen und Verspätungen
(1) Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um den Fluggast und sein Gepäck pünktlich zu befördern. Um Flugannullierungen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug im Namen der Edelweiss Air von einem anderen Luftfahrtunternehmen und/oder mit einem anderen Flugzeugtyp ausführen.
(2) Wir haften für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4'150 SZR begrenzt. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden erbringen wir Unterstützungsleistungen und Erstattungszahlungen im Rahmen der Verordnung.
Bei Annullierung erbringen wir Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Erstattungszahlungen im Rahmen der Verordnung.
(4) Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht am Bestimmungsort oder Zwischenlandeort landen oder wenn der Fluggast einen Anschlussflug verpasst, für den er eine bestätigte Reservation hat, kann der Fluggast in jedem Fall unter den folgenden Möglichkeiten wählen:
a) Der Fluggast kann zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und falls nötig mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins einen anderen unserer Flüge benützen, auf dem freie Plätze verfügbar sind; oder
Der Fluggast kann innert vernünftiger Frist ohne zusätzliche Kosten mit unseren Flügen oder mit den Flügen eines anderen Transportführers oder mit einem anderen mit uns vereinbarten Transportmittel zu einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Zielflughafen (inkl. allfällige Transportkosten zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort, reisen. Wenn der Flugpreis und die Gebühren für die geänderte Route tiefer sind als der vom Fluggast bezahlte Preis, erstatten wir ihm die Differenz oder wir leisten ihm eine Rückerstattung.
11.5 Schäden an Gepäck und verspätete Ausgabe von Gepäck
(1) Für Schäden an aufgegebenem Gepäck und für die verspätete Ausgabe von Gepäck haften wir gemäss dem Montrealer Übereinkommen. Die Haftung für Schäden an aufgegebenem Gepäck ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Gepäcks verursacht wurde oder wenn es innewohnende Mängel aufwies. Für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck haften wir nur, wenn wir den Schaden verschuldet haben. Bei der verspäteten Auslieferung von Gepäck haften wir nicht, wenn wir alle zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden oder wenn wir nachweisen, dass es uns nicht möglich war, diese Massnahmen zu ergreifen.
(2) Für Schäden an aufgegebenem sowie an nicht aufgegebenem Gepäck und für Schäden an aufgegebenem, aber verspätet ausgehändigtem Gepäck, haften wir bis maximal 1'000 SZR pro Fluggast.
(3) Die Limiten gemäss obigem Absatz gelten nicht, wenn wir den Schaden absichtlich oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.
(4) Wird das Gewicht des Gepäcks bei der Gepäckaufgabe nicht vermerkt, gehen wir davon aus, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks, das für diese Beförderungsklasse zulässige Freigepäck nicht übersteigt. Deklariert der Fluggast bei der Gepäckaufgabe schriftlich einen höheren Wert und bezahlt dafür einen Zuschlag, haften wir bis zum deklarierten höheren Betrag.
(5) Für Schäden, die durch das Gepäck des Fluggasts verursacht wurden, haftet der Fluggast, sofern er diesen verschuldet hat. Dies gilt für Schäden, die sein Gepäck an anderen Personen oder am Eigentum von Dritten oder an unserem Eigentum verursacht. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen, einschliesslich zerbrechlicher oder verderblicher oder besonders wertvoller Gegenstände wie Geld, Schlüssel, Medikamente, Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Wertpapiere, Schlüssel, Effekten oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Identitätsausweise oder Muster.
12. Fristen für Beanstandungen und Klagen
12.1 Beanstandungen
(1) Nimmt der Fluggast als Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne Beanstandung entgegen, beweist dies, dass wir das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert haben.
(2) Falls der Fluggast einen Anspruch oder eine Klage wegen der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck geltend macht, muss er uns dies anzeigen, sobald er den Schaden feststellt, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Falls er einen Anspruch oder eine Klage wegen der Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend macht, muss er uns dies innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum, ab dem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist, anzeigen. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen.
12.2 Klagefrist
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innert einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen oder ab dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Frist berechnet sich nach dem vom angerufenen Gericht anzuwendenden Recht.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Änderungen
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstige Dritte sind berechtigt, diese Beförderungsbedingungen abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
13.2 Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen aufgrund des anwendbaren Rechts unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht tangiert.
13.3 Andere Vorschriften und Bestimmungen
(1) Die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck kann auch weiteren Vorschriften und Bestimmungen unterliegen, die für das Luftfahrtunternehmen verbindlich sind oder welche das Unternehmen übernommen hat. Solche Regelungen sind wichtig und können durchaus kurzfristig ändern. Sie betreffen unter anderem die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, schwangerer Frauen und kranker Fluggäste sowie die Einschränkung für den Gebrauch elektronischer Geräte.
(2) Die entsprechenden geltenden Vorschriften und Bestimmungen sind von Edelweiss Air auf Anfrage erhältlich.
13.4 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
(1) Der Beförderungsvertrag, inklusive dieser Beförderungsbedingungen, und die damit verbundenen Bestimmungen unterliegen dem schweizerischen Recht, ausser wenn ein anderes nationales Recht zwingend anwendbar ist.
(2) Für Klagen, die aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen entstehen, sind die ordentlichen Gerichte von Zürich, Stadtkreis 1, Schweiz, zuständig, soweit kein zwingender Gerichtsstand begründet ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt insbesondere nicht im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens und der Verordnung.
(3) Die Titel der Artikel dienen der Übersicht und dürfen nicht für die Auslegung des Textes verwendet werden.
13.5 Genehmigung
(1) Diese Bedingungen hat das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 4 der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) am 23. Februar 2007 genehmigt.
(2) Die genehmigte deutschsprachige Version dieser Beförderungsbedingungen geht allfälligen Übersetzungen vor.



